Baum · Reiter u. Collegen - Urteil des OLG München - Aktenzeichen 5 U 1531/05
 
Urteil des OLG München - Aktenzeichen 5 U 1531/05 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 28. Juni 2005 um 15:06 Uhr

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Oberlandesgericht München

 

Aktenzeichen: 5 U 1531/05

4 O 17464/03 LG München I

 

Verkündet am 21.06.2005

 

Die Urkundsbeamtin:

 

Schmich

Justizangestellte

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte Julius F. Reiter und Kollegen, Benrather Schlossallee 121, 40597 Düsseldorf

 

gegen

 

Bayerische HypoVereinsbank AG, v.d.d.V. Stephan Bub, Dr. Egbert Eisele, Dr. Stefan Jentzsch, Dr. Claus Nolting, Dieter Rampl, Gerhard Randa u.a., Am Tucherpark 16, 80538 München

- Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Herbert Sernetz und Kollegen, Karlsplatz 11, 80335 München

 

wegen Forderung erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lederer und die Richter am Oberlandesgericht Meiche und Dr. Pürner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2005 folgendes

 

 

ENDURTEIL

 

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG München I vom 26.11.2004 aufgehoben.

 

II. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 27.434,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu bezahlen.

 

III. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. 702641601 (ehemals Darlehen Nr. 2000264167-001) unwirksam ist.

 

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

 

V. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte 87%, die Kläger 13%.

 

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 176.810,70 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

I.

 

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vom 27.12.1993/03.01.1994, der der Finanzierung des Erwerbs eines Wohnungserbbaurechts in einer von der Verkäuferin, der Firma Kubus Grundstücksentwicklungs- und -Verwertungsgesellschaft mbH (im folgenden Firma Kubus genannt) zu errichtenden Wohnanlage in Köln-Sürth, Rodderweg durch die Kläger diente.

 

Hierzu beauftragten und bevollmächtigten die Kläger Herrn Johannes E. in der notariellen Urkunde vom 07.12.1993 (Anlage K2), das dort näher bezeichnete Teilerbbaurecht für die Wohnung Nr. 722 zu einem Gesamtaufwand von DM 200.000,00 zuzüglich Nebenkosten zu erwerben.

 

Herr Johannes E. wurde seinerseits bevollmächtigt, die Kläger so zu vertreten, dass der Erbbaurechtserwerb für die Kläger durch eine hierzu bevollmächtigte Treuhandgesellschaft erfolgen sollte.

 

Mit notarieller Urkunde vom 07.12.1993 unterbreitete Johannes E. namens und im Auftrag der Kläger der Firma G. (im folgenden GMP genannt) ein Angebot ab Abschluss eines Treuhandvertrages nebst Vollmacht. Die GMP nahm dieses Angebot mit notarieller Erklärung vom 23.12.1993 an.

 

Den Streitgegenständlichen Darlehensvertrag unterzeichnete die GMP für die Kläger am 27.12.1993, die Annahme durch die Beklagte erfolgte am 03.01.1994.

 

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die tatsächliche Feststellung in dem Ersturteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein wirksamer Darlehensvertrag vom 14./16.09.1994 vor, da insoweit von dem Vorliegen einer Duldungsvollmacht auszugehen sei.

 

Gegen dieses dem Klägervertreter am 06.12.2004 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung vom 05.01.2005, eingegangen am gleichen Tag und begründet mit Schriftsatz vom 03.02.2005, eingegangen am 04.02.2005.

 

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren aus erster Instanz weiter und stützen dies im Wesentlichen darauf, dass die der GMP erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam sei und auch die Voraussetzung einer Duldungsvollmacht nicht vorlägen.

 

 

Die Kläger beantragen

 

1. das Urteil des LG München I vom 26.11.2004, Az. 4 O 17464/03, wird aufgehoben;

 

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Euro 50.402,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungs- und Teilerbbaurechts an der im Aufteilungsplan mit Nr. 192 bezeichneten Wohnung (= WE 778), verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem mit gleicher Nummer bezeichneten Tiefgaragenstellplatz, auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Rondorf-Land, Blatt 17260 oder Übergangsstelle verzeichnetem Grundbesitz, Flur 30, Flurstück 353;

 

3. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. 7xx (ehemals Darlehens Nr. 2xx) unwirksam ist.

 

Hilfsweise stellen sie den Antrag aus Ziffer 2. ohne die Zug- um- Zug- Einschränkung.

 

 

Die Beklagte beantragt:

 

Zurückweisung der Berufung.

 

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die GMP habe aufgrund einer wirksamen Vollmacht gehandelt. Die Vorschrift des Artikel 1§1 Rechtsberatungsgesetz sei nicht einschlägig, da eine Rechtsberatende oder Rechtsbesorgende Tätigkeit der GMP nicht vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass die Kläger das Grundstück im eigenen Namen bebaut und hierzu als Geschäftsbesorger die GMP beauftragt hätten. Es habe sich damit um eine Vollbetreuung im Sinne der Rechtssprechung des BGH gehandelt.

 

Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Kläger nach Übersendung des Darlehensvertrages den übermittelten Auszahlungsanordnungen nicht widersprochen hätten.

 

Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil die von den Klägern erlangten Steuervorteile und Erträgnisse zumindest die Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung erreichten.

 

Weiterhin verweiset die Beklagte auf die bereits mit Schriftsatz vom 07.04.2004 (Seite 3) erklärte Aufrechnung und wendet Verjährung hinsichtlich eines Teils der zurückverlangten Zinsen ein. Schließlich sei Verwirkung eingetreten.

 

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

 

Es wurde kein Beweis erhoben.

 

 

II.

 

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung erweist sich überwiegend als begründet.

 

1. den Klägers steht ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in der zuerkannten Höhe zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Darlehensvertrag vom 27.12.1993/03.01.1994 ebenso unwirksam ist wie die Umstellungsvereinbarung vom 14./16.09.1994.

 

1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die der GMP erteilte Vollmacht nichtig gemäß Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz, 134 BGB ist. Es entspricht gefestigter Rechtssprechung, dass derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz bedarf, ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig, wobei diese Nichtigkeit auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht erfasst, vergleiche hierzu z.B. BGH, Urteil vom 14.05.2002, XI ZR 148/01 mit weiteren Nachweisen, BGH, Urteil vom 10.03.2004, VI ZR 143/03 mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die GMP über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte.

Eine Umfassende Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin lag vor. Zu Unrecht meint die Beklagte, es handle sich um eine Vollbetreuung durch einen gewerblichen Baubetreuer oder ein Baubetreuungsunternehmen, die der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht bedürfe. Dies gilt nur für einen Baubetreuer im engeren Sinne, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben – typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten – durchführt und die Verträge mit dem am Bau Beteiligten abschließt. Übernimmt er eine „Vollbetreuung“, ist er verpflichtet, das Bauvorhaben in technischer Hinsicht entstehen zu lassen, daneben hat er wirtschaftliche Betreuungsleistungen zu erbringen. Bei einem derartigen umfassenden, das eigentliche Bauvorhaben mit einschließenden Aufgabenkreis ist es gerechtfertigt, die Bauerrichtung als den Hauptzweck und die Rechtsbesorgung für den Bauherrn als Nebenzweck des Baubetreuers anzusehen, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 28.09.2000 IX ZR 279/79, S. 13. Eine solche „Vollbetreuung“ durch einen gewerblichen Baubetreuer liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Aufgabenbereich der GMP umfasst ausweislich der Ziffer V des Treuhandvertrages (Anlage K4) ausschließlich die rechtliche Betreuung der Kläger, insbesondere (V 2a des Treuhandvertrages) den Abschluss eines Übertragungsvertrages über die Mitberechtigung an dem, Erbbaurecht einschließlich der Festlegung der Bedingung des Vertrages und der Abgabe der für den grundbuchlichen Vollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge sowie des Abschlusses von Verträgen über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinsamen Durchführungen von Baumaßnahmen.

Demgegenüber schuldete der Treuhänder weder die Übertragung des Erbbaurechts noch die Durchführung der Baumaßnahmen noch übernahm er eine Haftung für die Durchführbarkeit der geplanten Maßnahmen, V 9 des Treuhandvertrages. Daraus wird deutlich, dass die Aufgaben der GMP im Schwerpunkt rechtsbesorgender Natur war und primär dem Ziel diente, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts und der Errichtung des Gebäudes erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechthandlungen vorzunehmen, insbesondere die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen.

 

Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21.04.2005 (19 U 4941/04) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Der 19. Zivilsenat hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem nicht ein Geschäftsbesorger im Rahmen eines Treuhandvertrages bevollmächtigt wurde, sondern die Firma Kubus als Verkäuferin. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erfüllt.

 

1.2 Zutreffend ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass die Voraussetzung einer Rechtsscheinhaftung gemäß §§ 171, 172 BGB bereits deshalb nicht vorliegen, weil die Ausfertigung der notariellen Vollmacht beim Abschluss des Darlehensvertrages noch gar nicht vorliegen konnte, da die Vollmacht erst zu einem späteren Zeitpunkt (27.01.1994) erteilt wurde.

 

1.3 Der Darlehensvertrag vom 27.12.1993/03.01.1994 wurde auch nicht durch nachträgliche Genehmigung wirksam (§ 184 BGB).

 

1.3.1 Voraussetzung für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch

laufende Bedingung des abgeschlossenen Darlehensvertrages oder sonstige auf den Darlehensvertrag bezogene weitere Handlungen wäre, dass die Kläger in dem Bewusstsein der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gehandelt hätten, ständige Rechtssprechung, vergleich hierzu z.B. BGH, Urteil vom 14.05.2005, XI ZR 148/01 Seite 11 f. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn die Kläger als Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätten erkennen und vermeiden können, dass ihre Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und dass der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vergleiche BGH a. a. O. mit weiteren Nachweisen). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, da die Kläger zum damaligen Zeitpunkt den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten, vergleiche hierzu BGH a. a. O.

 

1.3.2 Eine Genehmigung des ursprünglichen Darlehensvertrag durch die Umstellungsvereinbarung vom 14./16.09.1994 scheidet ebenfalls aus.

 

Zwar enthält diese Umstellungsvereinbarung (Anlage B 8) im letzten Absatz die Formulierung „alle übrigen für das Darlehen bestehenden Vereinbarungen (Zinssatz, Rückzahlungssperrfrist, Kündigungsfristen, usw.) gelten unverändert weiter.“ Auch in dieser Formulierung kann jedoch nicht die ausdrückliche Genehmigung des ursprünglichen Darlehensvertrages gesehen werden, vielmehr geht diese Vertragsklausel selbstverständlich von der Wirksamkeit der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung aus und zielt nicht darauf ab, diese nachträglich für wirksam zu erklären.

 

Darüber hinaus ist die Umstellungsvereinbarung ihrerseits ebenfalls unwirksam. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass auch diese Vereinbarung durch die GMP in Vollmacht der Kläger abgeschlossen wurde, es haben damit hier die selben Erwägungen zu gelten wie bei dem Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages.

Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Beklagten den ihr obliegenden Nachweis für ihre bestrittene Behauptung nicht geführt hat, bei Abschluss dieser Vereinbarung sei eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird insoweit verwiesen.

 

Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch das Vorliegender Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei Abschluss der Umstellungsvereinbarung angenommen.

Zwar kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die in §§ 171-173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner als wirksam zu behandeln sein. Dies ist der Fall wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde angeknüpft und schutzwürdig erscheint. Eine solche Duldungsvollmacht liegt aber nur vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und als Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigte ist, ständige Rechtssprechung, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 10.03.2004,IV ZR 143/03 mit weiteren Nachweisen. Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Umstände, nämlich die Unterzeichnung eines Abtretungsformulars vom 10.03.1994 in Kenntnis des unterzeichneten Darlehensvertrages, rechtfertigen die Annahme einer solchen Duldungsvollmacht jedoch ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Kläger den übermittelten Auszahlungsanordnungen (Anlagen B 13-B 16) nicht widersprochen haben. Aus der Abtretungserklärung (Anlage B 10) konnte die Beklagte in keiner Weise den Schluss auf eine gesonderte Bevollmächtigung der GMP ziehen, zumal diese Erklärung von den Klägern selbst unterzeichnet und unmittelbar der Beklagte zugeleitet wurde. Dies gilt auch für die widerspruchslose Entgegennahme der Auszahlungsanordnung, zumal für die Beklagte angesichts der erteilten notariellen Vollmacht keinerlei Veranlassung bestand, Überlegungen hinsichtlich der Bevollmächtigung der GMP anzustellen.

 

Die Umstellungsvereinbarung ist somit ihrerseits unwirksam, sie kann weder für sich gesehen einen rechtlichen Grund für die seitens der Kläger erbrachten Ratenzahlungen darstellen noch Einfluss auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages haben. Die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind somit ohne rechtlichen Grund im Sinn von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht.

 

2. Der Bereicherungsanspruch der Kläger errechte sich in Höhe der ab 01.01.1999 bezahlten Raten abzüglich der in dem gleichen Zeitraum vereinnahmten Nettokaltmiete.

 

2.1 Nicht bestritten und damit als zugestanden anzusehen ist der Sachvortrag der Kläger, sie hätten in dem Zeitraum 01.01.1999 bis Januar 2003 (bis zur Zahlungseinstellung) Raten in Höhe von 36.297,60 Euro erbracht. Diese Raten können die Kläger grundsätzlich von der Beklagten zurückfordern.

 

Demgegenüber können die Kläger ihren Anspruch auf Erstattung des eingesetzten Eigenkapitals nicht auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stützen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, inwieweit der entsprechende Geldbetrag (nach dem Sachvortrag der Kläger 11.861,97 Euro) der Beklagten zugeflossen ist. Ein Rückzahlungsanspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (c.i.c.) besteht inwieweit, wie noch auszuführen sein wird, ebenfalls nicht.

 

2.2 Hinsichtlich der bis 31.12.1998 geleisteten Zahlungen greift demgegenüber der Verjährungseinwand durch. Bei den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen handelt es sich um „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ im Sinn von § 197 BGB a. F.. Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen ebenfalls, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist. In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 14.09.2004, XI ZR 11/04 unter Bezugnahme auf NGH Z 98, 174, 181 sowie das Urteil vom 12.10.1993, XI ZR 11/93. Zu Unrecht meinen die Kläger insoweit, die Vorschrift des § 195 BGB a. F. könne dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Zinszahlungen aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Darlehensvertrages geleistet worden seien. Die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Darlehensvertrages ist vielmehr gerade Voraussetzung dafür, dass ein rechtlicher Grund für die erbrachten Leistungen im Sinn von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht besteht und deshalb sogleich Rückforderungsansprüche zur Entstehung kommen.

 

2.3 Die Mietverträge (Netto-Kaltmiete) sind für den Zeitraum 01.01.1999 bis Januar 2003 zwischen den Parteien ebenfalls mit 8.863,57 Euro unstreitig. In dieser Höhe lassen die Kläger sich diese Netto-Kaltmieten auf ihren Rückzahlungsanspruch anrechnen, weitere Ausführungen zur rechtlichen Begründung dieser Anrechnung bedarf es daher nicht. Mieteinnahmen vor dem 01.01.1999 sind auf den Bereicherungsanspruch der Kläger demgegenüber nicht anzurechnen. Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich eine solche Anrechnung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass sich für den verjährten Zeitraum die Forderungen der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung und eine möglicherweise bestehende Gegenforderung der Beklagten auf Erstattung der Mietverträge aufrechnungsfähig gegenüber gestanden sind, § 390 Satz 2 BGB. Der Wille einer Aufrechnung ist dem Umstand zu entnehmen, dass die Kläger ihrerseits eine Verrechnung der entsprechenden Ansprüche vorgenommen haben.

 

2.4 Dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang die Kläger aus dem fraglichen Anlageobjekt Steuervorteile in Empfang genommen haben, ebenso, ob sie diese ganz oder teilweise zurückzuerstatten haben. Solche Steuervorteile können zwar einem Schadenersatzanspruch im Weg des Vorteilsausgleichs entgegengehalten werden, spielen jedoch bei dem Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung keine Rolle, da insoweit ein Abschluss aus dem Vermögen der Beklagten nicht erfolgt ist.

 

2.5 Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Hinsichtlich des Zeitraums bis 31.12.1998 ist, wie bereits ausgeführt, Verjährung eingetreten, für die Annahme von Verwirkung ist daneben kein Raum. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1.1.1999 fehlt es bereits an dem erforderlichen Zeitmoment, da der Zeitraum bis zur Klageerhebung von ca. 3 Jahren nicht ausreicht, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass in dem fraglichen Zeitraum die Problematik der Rückabwicklung von Kreditfinanzierten Immobilienkaufverträgen bereits vielfach in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden war.

 

3. Schadensersatzansprüche, insbesondere aus culpa in contrahendo, die zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und zu Ansprüchen der Kläger führte, die über die Bereicherungsansprüche hinausgehen, liegt nicht vor. Mit der Berufung haben die Kläger diese Ansprüche nicht mit weiteren verfolgt, in der Klagebegründung (Blatt 18 der Akten) fehlt es bereits an schlüssigen und substantiierten Darlegungen zu den Grundlagen eines solchen Schadensersatzanspruchs. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, angesichts der Höhe des Effektivzinses haben eine Falschberatung stattgefunden, rechtfertigt dies einen Schadensersatzanspruch in keiner Weise, da eine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger hinsichtlich der marktüblichen Zinsen aufzuklären, nicht bestand. Im Übrigen weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die Überschreitung des Landgericht zu Recht darauf hin, dass die Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses um 0,06 % so gering ist, dass bereits deshalb weder Schadensersatz- noch Bereicherungsansprüche daraus herleitbar sind.

 

4. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich der marktüblichen Zinsen greift nicht durch, da ein solcher Anspruch nicht besteht. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass die Kläger nichts im Sinn von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt haben. Die Darlehensvaluta floss nicht den Klägern zu, sondern wurde entweder unmittelbar an die GMP ausbezahlt (Betrag von 15.800 DM, Anlage B 13) ode aber auf ein von der GMP eingerichtetes Abrechnungskonto (Betrag von 193.000 DM, Anlage B 14). Selbst wenn die Kläger, wie seitens der Beklagten behauptet, rechtlich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Abrechnungskonto gehabt haben sollten, so war dies tatsächlich nicht der Fall, da die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs ausschließlich durch die GMP vorgenommen wurde. Ein Bereicherungsanspruch rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Befreiung von Schuldverpflichtungen, da die Zahlungsanweisungen, aufgrund deren die Zahlungen erfolgten, mangels wirksamer Vollmacht der GMP unwirksam waren. Auch insoweit hat zu gelten, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungsvollmacht zum Zeitpunkt der Erteilung der Anweisung nicht vorlagen, auf das hierzu bereits Ausgeführte wird Bezug genommen. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, der im Weg der Aufrechnung dem Rückzahlungsanspruch der Kläger entgegen gehalten werden könnte, besteht damit nicht, die Beklagte muss sich insoweit vielmehr an die Zuwendungsempfänger halten, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2002, XI ZR 148/01.

 

5. Die Verurteilung der Beklagten hatte ohne die Zug – um – Zug- Einschränkung zu erfolgen.

 

Die Kläger haben im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 19.04.2005 Hilfsweise ihren bezifferten Klageantrag ohne die Einschränkung der Zug um Zug Verurteilten gestellt. Diese Begehren der Kläger ist dahingehend auszulegen, dass sie eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zu Zahlung begehrten, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen sollten.

 

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, das eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug gegen Übertragung des Teilerbbaurechts durch die Kläger an die Beklagte rechtfertigte, ist nicht gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass der Erwerb diese Rechts nicht ausschließlich mit Mitteln erfolgte, die aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag herrührten, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil aus Eigenmitteln der Kläger. Zum anderen fehlt es an einer rechtlichen Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag einerseits und dem Erwerbsgeschäft hinsichtlich des Teilerbbaurechts andererseits im Sinn von § 9 Verbraucherkreditgesetz, da ein verbundenes Geschäft wegen der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. ausgeschlossen ist. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs durch die Beklagte ist damit nicht ersichtlich.

 

 

6. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. II, 286, 288 Abs. I BGB.

 

7. Der Feststellungsantrag der Kläger ist in vollem Umfang begründet. Wie bereits ausgeführt, ist der Darlehensvertrag vom 27.12.1993/03.01.1994 unwirksam, ein rechtliches Interesse der Kläger an den Feststellung dieses Umstandes im Sinn von § 256 ZPO besteht, da sie sie Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils der bezahlten Taten tragenden Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen, es der Beklagten danach also unbenommen bliebe, ihrerseits weitere Ansprüche aus dem Darlehensvertrag geltend zu machen.

 

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

 

9. Nichtzulassung der Revision: Die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

10. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten war dabei in Höhe von 27.434.03 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist.

 

Lederer Meiche Pürner

Vorsitzender Richter Richterin Richter

am Oberlandesgericht

 

cl

 

Für die Richtigkeit der Abschrift

Oberlandesgericht München, den 28.06.2005

 

Mann, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle