Baum · Reiter u. Collegen - HypoVereinsbank zur Zurückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Pfandtausch verurteilt - Urteil vom 23.12.2008
 
HypoVereinsbank zur Zurückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Pfandtausch verurteilt - Urteil vom 23.12.2008 Drucken E-Mail
Dienstag, den 23. Dezember 2008 um 16:23 Uhr

(Download: Urteil des AG München - Geschäftsnummer 261 C 36097/07)

 

Amtsgericht München, Verkündet am 23.12.2008
Geschäftsnummer: 261 C 36097/07

Fritzius, JAng.
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter Hohlstein in dem Rechtsstreit

XXXXXXXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte(r):
Rechtsanwälte Julius Reiter und Koll., Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf, Gz.: XXX

gegen

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, vertr. durch d. Vorstand, Am Tucherpark 16, 80538 München
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte(r):
HypoVereinsbank, Konzernbereich Recht / RET10, Herrn Dr. Thode, Nagelsweg 49, 20097 Hamburg, Gz.: RET10-XXX

wegen Forderung

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.12.2008 am 23.12.2008 folgendes

Endurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 2.542,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.2.08 zu bezahlen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.
Der Streitwert wird auf EUR 2.542,39 festgesetzt.

Hohlstein
Richter

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 2.542,39, die der Kläger im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens an die beklagte Hypothekenbank gezahlt hat.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 28.12.1994/12.01.1995 einen Darlehensvertrag in Höhe von DM 280.000,--. Zum Zwecke der Sicherung wurde eine Grundschuld in Höhe von DM 172.000,-- auf dem Grundbesitz „Kleine Mühlenbreite“ bestellt und eine Eigentümergrundschuld in Höhe von DM 110.000,00 auf dem selbstgenutzten Grundstück in Lingen, Martin-Luther-Str. 3 an die Beklagte abgetreten. Der Kläger veräußerte das Grundstück Martin-Luther-Str. 3 mit Kaufvertrag vom 01.07.2004. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Kläger zur Übertragung lastenfreien Eigentums. Am 27.07.2004 erwarb der Kläger für € 102.500,00 ein Grundstück in Lingen, Demannstr. 14, auf dem bereits ein Rohbau errichtet war. Für die Fertigstellung des Hauses sind danach mindestens noch € 66.500,-- an Baukosten angefallen. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zustimmung zur Löschung der Grundschuld in Höhe von € 110.000,-- auf das Grundstück Martin-Luther-Str. 3 auf und bot der Beklagten im Wege des Pfandtausches eine erstrangige Grundschuld in gleicher Höhe auf dem Grundstück Demannstr. 14 an. Der Kläger erkundigte sich bei der Beklagten auch betreffend eines weiteren Darlehens in Höhe von € 30.000,--. Die Beklagte lehnte jedoch Sicherheitentausch und weiteres Darlehen mit Schreiben vom 18.08.2004 ab. Die Beklagte bot allerdings eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 2.542,39 an. Der Kläger leistete einen entsprechenden Betrag an die Beklagte unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Der Kläger behauptet, der Wert des Grundstücks Demannstr. 14 mit Rohbau würde € 102.500,-- betragen, allein der Grundstückswert sei mit € 47.700,00 zu bemessen. Ebenfalls behauptet der Kläger, dass er der Beklagten ein Wertpapierdepot als weitere Sicherheit angeboten habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Pfandtausch gehabt hätte, da das neu erworbene Grundstück Demannstr. 14 eine ausreichende Sicherheit durch Eintragung einer erstrangigen Grundschuld bieten würde. Das Grundstück Demannstr. 14 sei gleichwertig mit dem Grundstück Martin-Luther-Str. 3, deswegen sei ein Pfandtausch der Beklagten zuzumuten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.542,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Grundstücke nicht vergleichbar wären, da das Grundstück Demannstr. 14 kleiner sei. Außerdem sei der Tod der Ehefrau des Klägers kein hinreichender Verkaufsgrund gewesen; ebenfalls habe kein Ortswechsel stattgefunden, so dass auch hier kein zwingender Verkaufsgrund vorliegen würde. Weiterhin sei es der Beklagten nicht zumutbar gewesen, einem Pfandtausch zuzustimmen, da durch den Tod der Ehefrau des Schuldners eine weitere Mitschuldnerin nicht mehr vorhanden wäre. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachte Forderung.

Für den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2008 und 11.12.2008.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 20.5.2008. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Jürgen Demann vom 8.9.2008 (Bl. 36-79 d.A.).

Die Klage ging der Fax am 28.12.2007 bei Gericht ein. Mit Schreiben des Gerichts vom 2.1.2008 wurde der Kläger zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss ging mit Wertstellung am 16.1.2008 auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg ein. Mit Verfügung vom 21.1.2008 wurde der Beklagten die Klage am 22.1.2008 zugestellt.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB.

1. Der Kläger hat den Betrag von € 2.542,39 an die Beklagte geleistet.

2. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung wegen Beendigung des Darlehensvertrages. Die Beklagte wäre dazu verpflichtet gewesen auf den von dem Kläger vorgeschlagenen Tausch des Sicherungsobjekts einzugehen (vgl. insoweit auch zu den Voraussetzungen das vergleichbare Urteil des BGH vom 3.2.2004, Az. XI ZR 398/02, Anl. K 12).

a) Die von dem Kläger angebotene Grundschuld auf das Grundstück Demannstr. 14 hätte das Risiko der Beklagte zur Absicherung des Darlehens mit dem Kläger genauso gut abgedeckt wie die ursprünglich eingeräumte und vereinbarte Grundschuld auf das Grundstück Martin-Luther-Str. 3.

aa) Der Wert des vom Kläger erworbenen Grundstücks hat zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers bei der Beklagten wegen des Sicherheitentauschs mindestens dem Sicherungsinteresse der Beklagten aus der Grundschuld auf das Grundstück Martin-Luther-Str. in Höhe von DM 110.000,-- (= € 56.242,11) entsprochen.

Schon der vom Kläger bezahlte Kaufpreis von € 102.000,-- zeugt von einem entsprechenden Wert des Grundstücks, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2008 hingewiesen hatte. Gleichwohl war wegen des fortdauernden Bestreitens der Beklagten ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Angebots auf Sicherheitentausch am 27.7.2004 einen Wert in Höhe von € 123.000,-- (vgl. S. 33 des Gutachtens, Bl. 68 d.A.). Selbst wenn man den Einwendungen der Beklagten hiergegen stattgibt und eine zu ungenaue und einseitig den subjektiven Schilderungen des Klägers entspringende Tatsachenermittlung durch den Sachverständigen annimmt, enthält das Gutachten immer noch genügend objektive Anhaltspunkte um einen Grundstückswert von mindestens € 56.242,11 anzunehmen und damit eine ausreichende Befriedigung der Sicherungsbedürfnisse der Beklagten. So hatte allein der Grund und Boden einen Wert von € 46.100,-- (Gutachten S. 13, Bl. 48 d. A.). Außerdem waren gemäß Anlage 2 zum Gutachten zum Ermittlungsstichtag bereits Arbeiten im Wert von € 15.000,-- erbracht wurde, was Materialkosten noch gar nicht beinhaltete. Auf eine genaue Bewertung des Wertes der bereits erbrachten Arbeiten und der noch zu erbringenden Arbeiten an dem Haus am 27.7.2004 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Weitere bestimmte erhebliche Bewertungsabschläge sind von der Beklagten nicht vorgetragen.

bb) Weil der Beklagten mit dem Grundstück Demannstraße 14 ein ausreichendes Sicherungstauschobjekt angeboten wurde, kommt es auf die Frage nach einer darüber hinaus angebotenen Sicherheit in Form eines Wertpapierdepots nicht an.

cc) Auch der Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten zugleich mit der Anfrage zum Sicherheitentausch einen weiteren Darlehensbetrag von € 30.000,-- anfragte, ist für die Bewertung der Gleichwertigkeit der zum Tausch vorgesehenen Sicherheitenobjekte unerheblich.

b) Der Kläger war bei seinem Angebot auf Sicherheitentausch auch bereit die hiermit verbundenen Kosten zu tragen.

Vor diesem Hintergrund, der der Beklagten als Kreditgeber die Zustimmung zur Abänderung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zumutbar macht, kommt es auf den Beweggrund des Klägers für den Verkauf des Grundstücks nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.1997, Az. XI ZR 267/96, Anl. K 13). Die diesbezüglich von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind also unerheblich.

3. Die Beklagte hat gemäß § 818 III BGB Wertersatz in Höhe von € 2.542,39 zu zahlen.

4. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Klageschrift war am 28.12.2007 bei Gericht eingegangen. Gemäß der Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO wurde zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt. Die Zustellung erfolgte „demnächst“ nach dem 28.12.2007. Der Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vom 2.1.2008 ist der Kläger durch Einzahlung mit Zahlungseingang bei Gericht am 16.1.2008 nachgekommen. Sodann wurde die Klage der Beklagten mit Verfügung vom 21.1.2008 am 22.1.2008 zugestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlauf- und Überweisungszeiten ist dies ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang, der keine von dem Kläger verursachten Verzögerungen enthält.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.2.2008 gemäß §§ 280 II, 286 I 2, 288 I BGB, da der Beklagten am 13.2.2008 die Klage zugestellt wurde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Hohlstein
Richter