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Publikationen
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Deutsche Kreditinstitute verkaufen seit dem Jahre 2002 Darlehensportfolien in Milliardenhöhe. Insgesamt sollen seit 2002 Kreditforderungen in Höhe von 35 bis 40 Milliarden € veräußert worden sein. Käufer der Darlehensforderungen sind vor allem ausländische Investmentbanken, Investoren, Investmentfonds, Geschäftsbanken und Beteiligungsgesellschaften. Betroffen sind meist grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Unterschieden wird beim Forderungsverkauf weiterhin zwischen ordnungsgemäß bedienten Darlehensforderungen (sog. „performing loans“) und notleidenden oder leistungsgestörten Darlehen („non-performing loans“). Allerdings fehlt es an einer klaren Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien, da es eine eindeutige oder allgemein anerkannte Definition des Begriffs „notleidender Kredit“ nicht gibt*. Nach eigenen Aussagen der betreffenden Kreditinstitute umfasst der Darlehensverkauf auch sowohl ordnungsgemäß bediente als auch leistungsgestörte Darlehen. So führte die Hypo Real Estate Group in ihrem Jahresbericht 2004 zu zwei verkauften Darlehensportfolien aus, dass die Portfolien auch „gesunde“ Finanzierungen ohne Leistungsstörung umfassten, die ordnungsgemäß bedient wurden. |
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Publikationen
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Montag, den 16. Juni 2008 um 11:20 Uhr |
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Die Spiele der laufenden Fußball-Europameisterschaft werden ab 18.00 Uhr und ab 20.45 Uhr ausgetragen, teilweise also während der regulären Arbeitszeit. Damit sind Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit den Spielen möglich. Im werden einige der zu erwartenden Fragestellungen angesprochen. I. Befreiung von der Arbeitspflicht während der Spielzeit 1. Urlaubsanspruch Falls Arbeitnehmer Karten für den Besuch von Spielen erworben haben oder die Spiele vor privaten öder öffentlichen Großbildleinwänden verfolgen wollen, reichen sie möglicherweise für die Dauer der EM Urlaub ein. Hierbei stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Soweit keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu beachten. Dieses sieht in § 7 vor, dass der Urlaub nicht einseitig vom Arbeitnehmer genommen werden darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Für die Bewertung der Frage, ob dem Antrag auf Urlaubsgewährung entsprochen werden soll, sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung scheidet beispielsweise dann aus, wenn andere Arbeitnehmer schon vor längerer Zeit vorsorglich ihren Urlaubsanspruch zur EM angemeldet haben und die Gewährung weiteren Urlaubs zu einer personellen Unterbesetzung führen würde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Urlaubsgewährung für einzelne Spieltage oder gar Stunden nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. § 7 Abs. 2 BUrlG sieht vielmehr im Grundsatz eine zusammenhängende Gewährung des Urlaubs vor. Eine nicht zusammenhängende Gewährung nur für einzelne Spieltage kann im Extremfall dazu führen, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG) und weiteren Urlaub gewähren muss. Der Arbeitnehmer könnte hiervon für die Dauer der olympischen Spiele noch profitieren, riskiert aber in jedem Fall Ärger mit seinem Chef. |
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Dienstag, den 16. Mai 2006 um 11:56 Uhr |
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(Download: Artikel Rückblick Schrottimmobilien) Zu den Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des BGH Mit einem aktuellen Urteil vom 16. Mai 2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut über Ansprüche von Anlegern entschieden, die eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage erworben hatten. Erwerb und Finanzierung waren ihnen in ihrer Privatwohnung vermittelt worden. (Red.) Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte die Entscheidung zunächst zurückgestellt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den entsprechenden europarechtlichen Fragen am 25. Oktober2005 Stellung genommen hatte. Der EuGH hatte zuvor bereits entschieden, dass dem Anleger in einem derartigen Fall ein Recht auf Widerruf des Darlehens zusteht. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind aber nach wie vor umstritten. Der BGH hat hierzu in seinem aktuellen Urteil immer noch keine abschließende Antwort gegeben. Im Grundsatz lehnen die Richter eine vollständige Umsetzung der europäischen Vorgaben in Deutschland ab. Im Einzelfall wird es dem Anleger nun aber erleichtert, die finanzierende Bank auf Schadenersatz in die Haftung zu nehmen. Die Feststellungen des BGH im Einzelnen: |
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Dienstag, den 21. Juni 2005 um 11:25 Uhr |
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(Download: Artikel "Fortwirkung unwirksamer Treuhändervollmacht auch bei Prolongation") Anmerkung zu OLG München, Urt. v. 21.06.2005 (5 U 1531/05) I. Einleitung Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem OLG München war (wieder einmal) ein „Treuhän-derfall“, in dem der Anleger dem Treuhänder lediglich eine Vollmacht zum Abschluss aller Verträge im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb erteilt hatte. Das OLG setzt sich in seiner Entscheidung zunächst noch einmal mit der Frage auseinander, ob die erteilte Vollmacht tatsächlich gegen Art. 1 § 1 RBerG verstieß (hierzu nachfolgend unter II.). Nachdem dies bejaht wird, befasst sich das Urteil schwerpunktmäßig mit der Frage der Genehmigung des zunächst unwirksamen Darlehensvertrages. Hierbei enthält das Urteil grundlegende Feststellungen zur rechtlichen Bedeutung einer späteren Prolongations- bzw. Umstellungsvereinbarung (hierzu unter III.). Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages legt das OLG schließlich ebenfalls zugunsten des Anlegers fest (hierzu unter IV.). II. Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht |
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