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Kaupthing Bank hf. - Isländische Finanzaufsicht (FME) stellt Entschädigungsfall fest! (Pressemitteilung) Drucken E-Mail
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Am 30.10.2008 hat die isländische Finanzaufsichtsbehörde (FME) für die Kaupthing Bank hf. Island formal den Entschädigungsfall festgestellt.

Damit steht betroffenen Kunden der Kaupthing Bank ein Entschädigungsanspruch gegen den isländischen Einlagensicherungs- fonds zu. Der Fonds garantiert jedem Kunden eine Mindestentschädigung von 1,7 Millionen ISK auf der Basis des Wechselkurses der isländischen Krone zum Euro vom 05. Januar 1999. Hierdurch wird das Sicherungsni-veau auf dem der EU-Staaten in Höhe von EUR 20.887,00 festgeschrieben.

Betroffene Kunden der Kaupthing Bank müssen jetzt tätig werden, denn eine Entschädigung durch den Einlagensicherungsfonds erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich un-ter Beifügung der notwendigen Unterlagen geltend gemacht werden.

Kunden, die bereits vor dem 30.10.2008 einen Antrag auf Entschädigung gestellt haben, sollten diesen sicherheitshalber nochmals stellen, da Anträge, die zeitlich vor offizieller Feststellung des Entschädigungsfalls als verfrüht und daher unzulässig erachtet werden könnten.

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BADENIA erleidet weiteren Rückschlag: OLG Karlsruhe bestätigt Anlegeransprüche für Objekt Oschersleben (Pressemitteilung) PDF Drucken E-Mail
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Dienstag, den 23. September 2008 um 19:07 Uhr

Mit aktuellem Beschluss vom 17.09.2008 hat das OLG Karlsruhe in einem von uns geführten Prozesskostenhilfeverfahren unserer Beschwerde stattgegeben und eine arglistige Täuschung unserer Mandanten über die erzielbare Mietpoolausschüttung festgestellt. Zugleich hat das OLG Karlsruhe der Verjährung eine klare Absage erteilt.

Das Landgericht Karlsruhe hatte zuvor unter Missachtung unseres Prozessvortrags die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil Ansprüche nicht bestünden und im Übrigen auch verjährt seien.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in aller Deutlichkeit festgestellt, dass vorinstanzlich in verfassungswidriger Weise wesentlicher Vortrag ignoriert wurde und damit dem Landgericht eine schallende Ohrfeige erteilt. Zudem folgt das OLG Karlsruhe unseren Angriffen gegen die vorinstanzliche Entscheidung und zeigt in einer Weise, die an Eindeutigkeit kaum zu überbieten ist, Widersprüche in der Rechtsprechung des LG Karlsruhe auf. Schließlich nutzt das OLG Karlsruhe seine Entscheidung, um zu wesentlichen Fragen der Haftung der BADENIA sowie der Verjährung grundlegend Stellung zu nehmen. Hierbei räumt das OLG Karlsruhe gleich in mehrerlei Hinsicht mit den Verwirrspielen der Rechtsanwälte der BADENIA auf, die immer wieder versucht haben, die den Anlegern zugesagte Rendite kleinzurechnen. Der Senat bestätigt eine arglistige Täuschung unserer Mandanten über die erzielbare Mietpoolausschüttung, von der die BADENIA Kenntnis hatte bzw. wovor sie jedenfalls ihre Augen verschlossen hat.

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Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 27.05.2008 im Badenia-Schrottimmobilien-Komplex Drucken E-Mail
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Dienstag, den 24. Juni 2008 um 17:38 Uhr

Mit Urteil vom 27.05.2008 (Az. XI ZR 132/07) hat der Bundesgerichtshof im Streit um die Badenia-Schrottimmobilien ein auf Oberlandesgerichtsebene gegen die Badenia ergangenes Urteil aufgehoben. Der Fall wurde an das Berliner Kammergericht zurückverwiesen, weil dieses sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob die Ansprüche der Kläger verjährt seien.

In den Medien ist dies vielfach als Rückschlag für die Anleger in den sog. Schrottimmobilien-Fällen aufgegriffen worden. Hierbei wird aber übersehen, dass der Fall Besonderheiten aufweist, die auf die meisten Fälle der Badenia-Geschädigten nicht übertragbar sind.

In dem jüngst vom BGH entschiedenen Fall war nämlich bereits im Jahr 1999 Klage gegen eine Partnerbank der Badenia erhoben worden. Dabei waren zu der Frage, ob die Badenia Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers über die erzielbare Mietpoolausschüttung hatte, erstinstanzlich keine Feststellungen getroffen worden. Diese Frage ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH für die Badenia haftungsbegründend. Im Jahr 2006 hatte das OLG Hamm in zweiter Instanz die Klage wegen Verjährung abgewiesen, weil der Kläger – so die Ausführungen des BGH – bereits im Jahr 2000 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Badenia ihrerseits die Täuschung des Klägers über die Mietpoolausschüttung erkannt hatte. Diese Kenntnis des Anlegers ist für das Ingangsetzen der Verjährungsfrist erforderlich.

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Pressemitteilung zur Entscheidung am 27.02.2008 des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Online-Durchsuchung PDF Drucken E-Mail
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Mittwoch, den 27. Februar 2008 um 14:06 Uhr

Rechtsanwalt Gerhart R. Baum erklärte heute für die Beschwerdeführer Baum, Reiter und Schantz:

Das Gericht hat ein wegweisendes Urteil gesprochen. Unsere Beschwerde hatte in entscheidenden Punkten Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht ist seiner Rolle als Bollwerk gegen die Erosion der Grundrechte erneut gerecht geworden.

Das Landesverfassungsschutzgesetz NRW ist in wichtigen Teilen verfassungswidrig.

Von herausragender Bedeutung ist: Das Gericht hat Grundaussagen zum Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme gemacht. Sowie auch zu den Schranken und Einschränkbarkeiten dieses grundrechtlichen Schutzes Stellung bezogen. Damit ist eine neue Dimension des Grundrechtsschutzes in der Informationsgesellschaft eröffnet worden, die den neuen kommunikationstechnischen Möglichkeiten und den damit verbundenen Gefahren für die Privatheit Rechnung trägt. Das Urteil hat eine vergleichbare Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts wie das Grundsatzurteil zum Datenschutz aus dem Jahre 1983.

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Pressemitteilung vom 16.05.2006 PDF Drucken E-Mail
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Dienstag, den 16. Mai 2006 um 20:57 Uhr

(Download: Pressemitteilung vom 16.05.2006)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte heute darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes haben.

 

 

Zu den Urteilen des BGH vom 16.05.2006 XI ZR 6/04

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