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Lehman-Brothers-Pleite - Baum, Reiter & Collegen prüfen Schadenersatzansprüche gegen Banken und Sparkassen Drucken E-Mail
Lehman-Brothers

Nach dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman-Brothers droht Anlegern, die in Zertifikate des inzwischen insolventen Bankhauses investiert haben, der Totalverlust. Eine Liste der betroffenen Zertifikate findet sich zum Download auf dieser Seite.

Aus den zahlreichen an uns herangetragenen Anfragen besorgter Anleger entnehmen wir, dass die Betroffenen oftmals nicht richtig von ihrem Bankberater über die Risiken im Zusammenhang mit der Anlage aufgeklärt wurden. Es zeigt sich, dass Anlegern von vielen Banken und Sparkassen noch bis spät in den Sommer 2008 hinein die zwischenzeitlich wohl wertlosen Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen empfohlen wurden.

Für die geschädigten Anleger stellt sich nunmehr die Frage, ob ihnen im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageempfehlung durch den Bankberater ein Schadensersatzanspruch gegen ihr Kreditinstitut zusteht.

Rechtlich sind hier drei Ansatzpunkte für eine Beratungshaftung zu sehen.

  1. Da es sich bei Zertifikaten um sehr komplexe strukturierte Finanzprodukte handelt, obliegen dem Bankberater höhere Aufklärungspflichten. Er hat sich nach den Anlagezielen des Kunden zu erkundigen und dementsprechend eine anleger- und anlagegerechte Beratung zu erbringen. Hier hat der Berater den Anleger insbesondere über das Wesen und die Funktionsweise des Zertifikats zu unterrichten. Lehman-Zertifikate wurden den Anlegern dabei häufig als absolut sichere Investments verkauft.
  2. Des weiteren muss der Anlageberater darauf hinweisen, dass es sich bei Zertifikaten um Inhaberschuldverschreibungen handelt, die im Fall der Insolvenz der emittierenden Bank wertlos verfallen. Da Anlagen in Zertifikate auch nicht über den Einlagensicherungsfonds abgesichert sind, muss darauf hingewiesen werden, dass der Anleger das Bonitätsrisiko des Emittenten bis hin zum Totalverlust trägt. Hier ergibt sich bei Lehman-Zertifikaten ein weiterer Ansatz. Während Lehman Brothers im Frühjahr 2007 noch als erste Adresse und sicher angesehen werden durfte, wird dies im Falle einer Anlageberatung im Sommer 2008 anders zu beurteilen sein. Hier hätte vor den möglichen Gefahren einer Insolvenz vor Erwerb jedenfalls gewarnt werden müssen.
  3. Spätestens nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das sog. Kick-Back-Urteil vom 19.12.2006 /BGH XI ZR 56/05) erlassen hat, muss der Kunde im Beratungsgespräch vor seiner Anlageentscheidung über das Bestehen von Provisionsabreden zwischen Bank und Emittent für den Verkauf der Papiere aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss dabei konkret auf den Einzelfall abstellen und die Provisionen der Höhe nach nennen, weil nur so der Anleger absehen kann, welches Eigeninteresse die Bank an der Empfehlung des Produkts hat. Banken und Sparkassen haben nach unseren Erkenntnissen die Anleger über die erhaltenen Provisionen in Unkenntnis gelassen, so dass sich auch aus dieser Aufklärungspflichtverletzung Schadenersatzansprüche ergeben dürften.

Neben den bekannten Zertifikate sind von der Insolvenz der Lehman-Brothers auch Spezialanleihen anderer Institute betroffen. Hierbei handelt es sich um Kreditderivate, die an die Bonität bestimmter Referenzunternehmen – u.a. auch Lehman-Brothers – gekoppelt sind. Derartig strukturierte Papiere wurden etwa von der DZ-Bank unter dem Namen „COBOLD“ (steht für „Corporate Bond Linked Debt“) und von der Commerzbank unter dem Namen „Colibri“ vertrieben. Bislang sind sechs "COBOLD-Anleihen" der DZ Bank bekannt, die an die Zahlungsfähigkeit von Lehman-Brothers gekoppelt sind. Es handelt sich hierbei um die COBOLD-Anleihen 62, 64, 74, 75, 76 und Plus VIII. Diese Papiere sind nach Angaben des Handelsblatts (Ausgabe vom 23.09.2008) auf 10% bis 30% der Anlagesumme eingebrochen. Diese Spezialanleihen bieten höhere Zinsen als Anleihen der Einzel-Emittenten, beinhalten aber auch ein deutlich höheres Risiko, da mit solchen Credit Linked Notes die Bonitätsrisiken unterschiedlicher Ratingklassen vermischt werden. Fällt eines der in der „COBOLD-Anleihe“ betroffenen Referenzunternehmen bis zum Ende der Laufzeit z.B. in die Insolvenz, werden Zinsen nicht mehr gezahlt und am Ende erhält der Anleger nur einen Bruchteil seines eingesetzten Kapitals zurück. Auch Erwerbern der betroffenen COBOLD-Anleihen können Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen der o.g. Aufklärungspflichten zustehen.

Ob der Bankberater im Rahmen der getätigten Anlageberatung tatsächlich Aufklärungspflichten verletzt hat, die einen Schadenersatz begründen, kann hier nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen einer Erstberatung, ob Ihnen gegen Ihre Bank oder Sparkasse wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadenersatzansprüche zustehen. Hierzu überlassen Sie uns einfach den ausgefüllten Fragebogen nebst den darin erbetenen Unterlagen.

Für eine schriftliche Erstbewertung sowie ggf. die Erarbeitung einer Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung berechnen wir Ihnen eine Pauschale i.H.v EUR 238,00 inkl. MwSt. Diese Erstberatungsgebühr wird selbstverständlich auf Vergütungen, die im Rahmen einer evtl. weiteren Beauftragung entstehen, vollständig angerechnet. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet im Original zukommen zu lassen. Nach Eingang des Fragebogen und der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung werden wir kurzfristig mit unserer schriftlichen Erstbewertung wieder auf Sie zukommen.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen RA Heiko Müller und RA Björn Wieg unter 0211/836805-70 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

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