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Mit einem bemerkenswerten Urteil vom 30.12.2008 hat das OLG Karlsruhe in einem von der Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen geführten Klageverfahren die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia) für den Mietpool in Kehl am Rhein zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt (Az. 17 U 197/08). Die Badenia muss dem Kläger den entstandenen Schaden ersetzen, das Bausparguthaben erstatten und den Wohnungsanteil zurücknehmen. 1. Unserem Mandanten war für seinen ¼ - Anteil an einer 58,44 m² großen Wohnung von dem Dortmunder Immobilienvertrieb Heinen & Biege im Jahr 1994 eine Mietpoolausschüttung in Höhe von 250,-- DM monatlich versprochen worden. Zusätzlich sollte der Mietpool alle Nebenkosten übernehmen. 2. Das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass die für die Finanzierung verantwortliche Badenia gegenüber unserem Mandanten einen konkreten Wissensvorsprung hatte. 2.1 Der Vertrieb Heinen & Biege habe unseren Mandanten über die Mietpoolausschüttung arglistig und grob (evident) getäuscht. Da die Badenia mit dem Vertrieb eng (institutionalisiert) zusammengearbeitet habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Vermutung gerechtfertigt, dass wegen dieser intensiven Kooperation auch der Badenia die grobe arglistige Täuschung nicht verborgen geblieben sein könne. Das OLG Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unserem Mandanten versprochene Mietpoolausschüttung von Anfang an nicht nur planmäßig überhöht, sondern sogar „geradezu augenfällig unrealistisch“ war. Dies insbesondere auch deshalb, weil schon nach dem eigenen Vortrag der Badenia nach dem ihr vorliegenden Datenmaterial unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben die zu leistende Mietpoolausschüttung nicht erwirtschaftet werden konnte. Es habe daher von vornherein keine realistische Chance bestanden, dass die in Aussicht gestellte Rendite auch erzielt würde. |