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Mit Schreiben vom 21.01.2010 teilte die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ihren Anlegern mit, dass nach Zustimmung zur Liquidation das operative Geschäft eingestellt wurde und die atypisch Stille Gesellschaft nunmehr durch den neuen Geschäftsführer abgewickelt werden soll.
Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert ihre Anleger mit der Anlagevariante "Classic" auf, bereits erhaltene Ausschüttungen bis zum 08.02.2010 zurückzahlen. Selbst die Anleger, die keine Auszahlungen erhalten haben, weil sie ihre nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckten Ausschüttungen wieder in die Variante "Classic-Plus" investiert (thesauriert) hatten, sollen zahlen. Den Anlegern wird für die Rückzahlung eine Frist zum 8.2.2010 gesetzt.
Anleger der Anlagevariante "Sprint" sollen ihre noch ausstehenden Raten weiterhin vertragsgemäß zur Einzahlung bringen. Die Gesellschaft bietet hier den Anlegern an, dass man die monatlichen Raten auch gerne auf einen Schlag entrichten könne.
Die Kanzlei Baum Reiter & Collegen empfiehlt den Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG prüfen lassen, ob das Rückzahlungsbegehren der Gesellschaft nicht zunächst außergerichtlich durch eine Sonderkündigung, Anfechtung oder Widerruf der atypisch Stillen Beteiligung abgewehrt werden kann.
Zudem sollten die Anleger der der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG prüfen lassen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche wegen fehlender Risikoaufklärung im ALAG-Prospekt und/oder aus fehlerhafter Anlageberatung zustehen, mit denen dann die Rückzahlungsansprüche aufgerechnet werden könnten.
Anleger von atypisch Stillen Gesellschaften haben unter Umständen einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage und können sich von ihren weiteren Einlageverpflichtungen lösen, wenn sie vor ihrem Gesellschaftsbeitritt durch den Anlageberater nicht über die konkreten Besonderheiten und Risiken solcher Beteiligungen vollständig und verständlich aufgeklärt und beraten oder sogar arglistig getäuscht wurden (BGH, Urt. v. 29.11.2004 - II ZR 6/03).
Auch der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt auf Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinweist, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 83/06).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Anlageberater den Anlageinteressenten darüber aufklären, dass er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus noch etwaige Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 140/03).
Ebenso ist ein zur Rückgewähr der Einlage führender Schadensersatzanspruch möglich, wenn der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während – wie hier- ein Großteil des Geldes wie hier auf sog. Weichkosten entfällt (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 310/03).
Auch wen sich im Prospekt der ALAG entsprechende Risikohinweise teilweise finden lassen und die Anleger im Zeichnungsschein bestätigt haben, den Prospekt und insbesondere die Risikohinweise zur Kenntnis genommen zu haben, ersetzt dies nicht die vom Vermittler geschuldete Aufklärung, wenn der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben worden ist. Eine Prospektübergabe am Tag der Beitrittserklärung ist dabei nicht rechtzeitig.
Und schließlich hat der BGH in seinen aktuellen Entscheidungen vom 20.01. 2009 - XI ZR 510/07 und vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 festgelegt, dass Anleger über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) aus der Vermittlung von solchen Beteiligungen aufzuklären sind. Die hier gezahlten Provisionen lagen offensichtlich weit über dem ausgewiesenen Agio von 6 %, was den Anlegern ebenso verschwiegen wurde.
Betroffene Anleger können ihre Ansprüche durch die Kanzlei Baum Reiter & Collegen prüfen lassen. Als Ansprechpartner stehen Ihnen
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