Baum · Reiter u. Collegen - Aktuelles
 
Aktuelles
Urteil des AG Düsseldorf - Aktenzeichen 27 C 3406/11 Drucken E-Mail

Freitag, 11. November 2011

(Download: Urteil des AG Düsseldorf - Aktenzeichen 27 C 3406/11)

 
Urteil des OLG Frankfurt - Aktenzeichen 19 U 16/11 Drucken E-Mail

Freitag, 04. November 2011

(Download: Urteil des OLG Frankfurt - Aktenzeichen 19 U 16/11)

 
Wir in den Medien: Fachanwalt Dr. Julius Reiter kritisiert in der Süddeutschen Zeitung, dass die neuen Beratungsprotokolle und Produktinformationsblätter in der jetzigen Form Anleger nicht wirklich schützten. Drucken E-Mail

Die Bundesregierung tut trotz anders lautender Versprechen viel zu wenig für den Anlegerschutz. „Noch immer würden Banken Kunden ungeeignete Produkte aufschwatzen, noch immer sei es schier unmöglich, das im Nachhinein zu beweisen, und noch immer würden auf undurchsichtigen Wegen Provisionen fließen“, zitiert die Süddeutsche Zeitung den Düsseldorfer Rechtsanwalt Julius Reiter in einem Artikel mit der Überschrift „Leere Versprechen“. Die Beratungsprotokolle seien umständlich und würden von Banken so ausgefüllt, dass sie nicht dem Anleger als Beweis für schlechte Beratung dienen, sondern den Banken als Beweis für richtige Beratung. Die Produktinformationsblätter seien nicht standardisiert und würden den Anlegern keine Vergleiche ermöglichen. Die Hoffnung des Anwalts und Buchautors („Abkassiert- die skandalösen Methoden der Finanzbranche“) ruhe nun auf den angekündigten Regeln zur Honorarberatung, so Reiter in der Süddeutschen. Die Zeit halbherziger Gesetze müsse endlich ein Ende haben.

siehe:
Schutz vor falscher Anlageberatung - Viel versprochen, wenig passiert
(Süddeutsche Zeitung, 04.11.2011

 
Wir in den Medien: Fachanwalt Dr. Julius Reiter beschreibt in einem Handelsblatt-Interview, warum Graumarktprodukte für die Altersvorsorge den finanziellen Ruin bedeuten können. Drucken E-Mail

Nach wie vor ruinieren sich viele Menschen finanziell mit Finanzprodukten vom grauen Kapitalmarkt, die angeblich bestens für die Altersvorsorge geeignet sein sollen. Hierbei stehen vor allem geschlossene Fonds und Immobilien als Kapitalanlage im Mittelpunkt. Warum es für die Verkaufsprofis oft nicht schwer ist, völlig überteuerte Produkte unters Volk zu bringen, beschreibt der Düsseldorfer Fachanwalt Dr. Julius Reiter in einem Interview mit dem Handelsblatt vom 6. Oktober 2011. Anleger würden vor allem in kreditfinanzierte Immobilienkäufe mit einem Anlagehorizont von 20 bis 30 Jahren gelockt. „Nach Ablauf dieser Zeit sollen die Anleger dann einen entsprechenden Wertzuwachs oder weiterlaufende Ausschüttungen und Mieteinnahmen erhalten und damit privat ihre Altersversorgung ergänzen. Diese Rechnung geht oft nicht auf“, warnt Julius Reiter. Die angeblich gewinnbringenden und steuersparenden Vorsorgeanlagen entpuppten sich oft als Schrottimmobilien. Auch Pleiteobjekte wie denkmalgeschützte Immobilien, Schiffsfonds und Beteiligungen an Riesenradfonds gehörten zu den Verkaufsschlagern für Kleinsparer, weiß Anwalt Reiter zu berichten, der auch in dem Buch „Abkassiert“ zusammen mit seinen Kanzleipartnern, dem ehemaligen Bundesinnenmister Gerhart Baum und dem Fachanwalt Olaf Methner, die skandalösen Methoden der Finanzbranche ausführlich beschreibt.

Auf die Frage der Handelsblatt-Redakteurin Gertrud Hussla, warum denn Anleger immer wieder auf unseriöse Angebote hereinfielen, antwortete der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Finanzgeschäfte sind Vertrauensgeschäfte, bei denen der Kunde ungeübt ist und deshalb seinem Berater oder seiner Bank vertraut. Ihm fehlt das Urteilsvermögen. Hinzu kommt, dass der Anleger wegen der langen Laufzeit zunächst nicht argwöhnisch wird. Er merkt oft erst nach Jahren, dass die Kapitalanlage nicht werthaltig ist. Wenn Anleger das Rentenalter erreichen, ist es oft zu spät, um sich von der Kapitalanlage zu trennen.“ Nur durch eine Umkehr der Beweislast, die in Streitfällen den Anbieter in die Pflicht nimmt, vor Gericht die Seriosität seines Angebots zu beweisen, könnte eine echte Haftungsgrundlage geschaffen werden, die Falschberatung für Berater und Vermittler teuer macht. , So fordert der Düsseldorfer Anwalt den Gesetzgeber auf, beim Verbraucherschutz endlich wirksam Flagge zu zeigen. Reiters Fazit im Interview: „Der entscheidende Durchbruch fehlt immer noch. Wir brauchen einen Kulturwandel in der Finanzberatung, die das Kundeninteresse in den Vordergrund stellt.“

siehe:
"Vielen Anlegern fehlt das Urteilsvermögen"
(Handelsblatt, 06.10.2011)

 
Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) – Ein Überblick Drucken E-Mail

Kaum ein anderes Thema beschäftigt die Gerichte im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts derzeit so stark wie die „Kick-Back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Angesichts der durchaus weit reichenden Konsequenzen möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die derzeitige Rechtslage geben.

 

1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mit Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank gegenüber ihren Kunden verpflichtet ist, über den Erhalt von Rückvergütungen sowie deren Höhe aufzuklären, da insoweit ein Interessenkonflikt bestehe. Denn aufgrund der Rückvergütungsvereinbarung bestehe „die Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht im alleinigen Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechten Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten“. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Unternehmen im Jahr 2000 Investmentfondsanteile erwarb. Die Abrechnungen enthielten nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge von 3 % bzw. 5 %. Die beratende Bank erhielt Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen sowie aus den vom Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren und gewährte der Klägerin jeweils Bonifikationen in Höhe von 1 % bis 2,5 %. Über den Erhalt sowie die Höhe der Rückvergütungen hatte die Bank die Klägerin unstreitig nicht informiert.

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